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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTS BEDINGUNGEN

 

1. Allgemeines - Geltungsbereich
Unsere nachfolgenden AGB gelten ausschliesslich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an; sie verpflichten uns selbst dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und der Besteller seine Zustimmung zu unseren AGB nicht ausdrücklich erklärt.
Für alle Verträge ist das Angebot und die Auftragsbestätigung der Gaubatz Fassaden Systeme GmbH in Verbindung mit diesen AGB maßgebend. Spätestens durch die Entgegennahme der Lieferung erklärt sich der Besteller mit beiden einverstanden. Nebenabre-den bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die Unwirksamkeit einzelner Vertrag-steile berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.
 

 

2.Angebot, Auftragsbestätigung
Unsere Angebote sind freibleibend; technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
Ein Liefergeschäft auf Grundeiner Bestellung des Kunden kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung der Ware zustande.
Bei Abrufaufträgen ist die Ware spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Bestellung abzurufen. Wird die Ware innerhalb dieser Frist nicht abgerufen, so sind wir berechtigt, den Kaufpreis in Rechnung zu stellen. Vom Tag der Berechnung der Ware an sind wir berechtigt, für deren Bereitstellung Lagerkoten zu berechnen und zwar zum jeweils gültigen Satz des Speditionsgewerbes.
 

 

3. Leistung und Preis
Test
 

 

4. Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage unserer Bestellannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Lieferfristen werden möglichst eingehalten, sind jedoch für uns nicht bindend. Lieferfristen und Liefertermine gelten mit der recht-zeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, auch wenn die Absendung ohne unser oder des Lieferwerkes Verschulden nicht möglich ist. Die vereinbarte Liefer-frist verlängert sich, unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers, um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist. Bei Überschreitung der Lieferzeit durch uns muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er, sofern er bei Nachfristsetzung erklärt hat, die Abnahme der Leistung nach Fristablauf abzulehnen, vom Kaufvertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen sind ausgeschlossen. Die Ausführung erteilter Aufträge erfolgt nach Maßgabe der zur Zeit unserer Bestätigung bei uns bzw. bei unserem Lieferwerk vorliegender Betriebs- und Beschäftigungsverhältnisse. Der Käufer kann Teillieferungen nicht zurückweisen. Lieferungen auf Abruf bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche auf Nachlieferung, Rücktritt oder Schadenersatz kann der Käufer hieraus nicht herleiten. Als Ereignisse höherer Gewalt sind u. a. auch anzusehen Betriebsstörungen, Arbeitsniederlegungen und Aussperrung. Das gleiche gilt für andere Umstände, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, u. a. insbesondere Feuer, Verkehrssperre, Rohstoffmangel, Störungen des Betriebs oder des Transportes, und zwar einerlei, ob sie bei uns oder unserem Zulieferer eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten, § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
 

 

8. Zahlungsbedingungen
Sind keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart, so werden alle Forderungen der Gaubatz Fassaden Systeme GmbH sofort in bar fällig. Zahlungsverzug des Bestellers tritt grundsätzlich ohne Mahnung 30 Tage nach Rechnungserstellung durch die Gaubatz Fassaden Systeme GmbH ein.
Die Gaubatz Fassaden Systeme GmbH ist berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche ab Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Der Besteller ist auch bei Beanstandungen nicht berechtigt, Zahlungen zurückzubehalten oder auszurechnen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Gegenforderungen.
Erfolgt die Zahlung in Schecks oder anderen Anweisungspapieren, so trägt der Besteller die Kosten der Diskontierung und Einziehung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, so gilt folgendes vereinbart: Der Besteller ist verpflichtet, für alle bestehenden Forderungen der Gaubatz Fassaden Systeme GmbH auf Verlangen geeignete Sicherheiten, insbesondere durch Grundstücksbelastungen, Forderungsabtretungen und Übertragung oder Verpfändung von Gegenständen zu stellen.
Der Besteller darf die gemäß Ziffer 6 Abs. 1 und 2 in Allein- oder Miteigentum der Gaubatz Fassaden Systeme GmbH stehenden Sachen nicht mehr veräußern und hat sie auf Verlangen an die Gaubatz Fassaden Systeme GmbH herauszugeben; dingliche Rechte Dritter werden durch die Herausgabe nicht berührt.
Der Besteller nimmt Barzahlung auf die abgetretenen Forderungen für die Gaubatz Fassaden Systeme GmbH in gesonderte Verwahrung und tritt diese Postscheck- und Bankguthaben in der zu errechnenden Höhe ab. Die Beträge sind unverzüglich an die Gaubatz Fassaden Systeme GmbH weiterzuleiten. Die Gaubatz Fassaden Systeme GmbH ist berechtigt, nach einer erfolglosen Nachfristsetzung, wobei sie von der Erklärung, dass die Annahme der Leistung abgelehnt werde, befreit ist, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
 

 

5. Versand
Der Versand erfolgt für Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, auch dann, wenn frei Empfangsstation vereinbart wurde. Mehrkosten für Expressversand gehen in jedem Fall zulasten des Vertragspartners. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir Transportmittel und –weg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird. Die Gefahr – einschließlich einer Beschlagnahmung – geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebes auf den Vertragspartner über. Transportschäden sind spätestens 5 Tage nach Wareneingang dem Lieferanten mitzuteilen; nach Überschreitung dieser Frist können keine Regressansprüche mehr geltend gemacht werden. Transportschäden sind beim Empfang der Ware durch den Frachtführer auf den Fracht-papieren bestätigen zu lassen. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und – mit Ausnahme von Paletten – nicht zurückgenommen.

 

 

6. Gewährleistung und Haftung
Mängelrügen sind unverzüglich – und unbeachtet kurzer gesetzlicher Rügefristen – spätestens aber innerhalb von 14 Tagen, bei versteckten Mängeln innerhalb längstens 6 Wochen, nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder einer früheren Abnahme schriftlich anzuzeigen. Be- oder Verarbeitung beanstandeter Ware hat zu unterbleiben, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Soweit Mängelrügen von uns anerkannt wer-den, nehmen wir unbearbeitete mangelhafte Ware zurück und liefern dafür Ersatz in guter Ware; bei Lieferungen aus Vorrat nur insoweit als gute Ware noch vorrätig ist. Statt dessen können wir nach unserer Wahl auch den Minderwert ersetzen oder Gutschrift im Wert der gelieferten Ware erteilen. Alle anderen Ansprüche einschließlich Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen; § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Über die in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung und wegen Gefährdungshaftung sind ausgeschlossen. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
 

 

7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware sowie an den etwa aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller vor. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Besteller schon jetzt auf uns. Der Besteller wird die Sachen als Verwahrer für die Gaubatz Fassaden Systeme GmbH mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen. Der Besteller darf die gelieferte Ware und die aus ihrer Be- und Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung oder Vermischung entstehenden Sache nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern.
Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere die Rechte der Gaubatz Fassaden Systeme GmbH gefährdende Verfügungen sind nicht gestattet. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt an die Gaubatz Fassaden Systeme GmbH zu deren Sicherung in Höhe des Wertes der weiterveräußerten Ware oder des Verkaufserlöses ab, wenn dieser den Warenwert nicht erreicht. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren verkauft, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung für die Vorbehaltsware in voller Höhe oder im Falle vorheriger Be- oder Verarbeitung mit nicht der Gaubatz Fassaden Systeme GmbH gehörigen Waren in Höhe des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware ab. Erfolgt ein solcher Verkauf zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung in Höhe der Vorbehaltsware, die Gegenstand dieses Kaufes ist, ab. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt, und der Besteller ist zur Einziehung der Forderung berechtigt. Der Besteller hat die eingehenden Beträge der abgetretenen Forderungen gesondert zu verbuchen und aufzubewahren.

 

9. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Gaubatz Fassaden Systeme GmbH
Worms, im Dezember 2011