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AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTS BEDINGUNGEN
1. Allgemeines -
Unsere nachfolgenden AGB gelten ausschliesslich.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an;
sie verpflichten uns selbst dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen
und der Besteller seine Zustimmung zu unseren AGB nicht ausdrücklich erklärt.
Für
alle Verträge ist das Angebot und die Auftragsbestätigung der Gaubatz Fassaden Systeme
GmbH in Verbindung mit diesen AGB maßgebend. Spätestens durch die Entgegennahme der
Lieferung erklärt sich der Besteller mit beiden einverstanden. Nebenabre-
2.Angebot, Auftragsbestätigung
Unsere Angebote sind freibleibend; technische Änderungen
bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
Ein Liefergeschäft auf Grundeiner Bestellung
des Kunden kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung
der Ware zustande.
Bei Abrufaufträgen ist die Ware spätestens innerhalb von 3 Monaten
nach Bestellung abzurufen. Wird die Ware innerhalb dieser Frist nicht abgerufen,
so sind wir berechtigt, den Kaufpreis in Rechnung zu stellen. Vom Tag der Berechnung
der Ware an sind wir berechtigt, für deren Bereitstellung Lagerkoten zu berechnen
und zwar zum jeweils gültigen Satz des Speditionsgewerbes.
3. Leistung und Preis
Test
4. Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage unserer Bestellannahme, jedoch nicht
vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Lieferfristen werden möglichst
eingehalten, sind jedoch für uns nicht bindend. Lieferfristen und Liefertermine gelten
mit der recht-
8. Zahlungsbedingungen
Sind keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart, so werden
alle Forderungen der Gaubatz Fassaden Systeme GmbH sofort in bar fällig. Zahlungsverzug
des Bestellers tritt grundsätzlich ohne Mahnung 30 Tage nach Rechnungserstellung
durch die Gaubatz Fassaden Systeme GmbH ein.
Die Gaubatz Fassaden Systeme GmbH ist
berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche ab Zahlungsverzug Verzugszinsen
in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.
Der Besteller ist auch bei Beanstandungen nicht berechtigt, Zahlungen zurückzubehalten
oder auszurechnen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte oder
unbestrittene Gegenforderungen.
Erfolgt die Zahlung in Schecks oder anderen Anweisungspapieren,
so trägt der Besteller die Kosten der Diskontierung und Einziehung, wenn nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart ist.
Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, so gilt
folgendes vereinbart: Der Besteller ist verpflichtet, für alle bestehenden Forderungen
der Gaubatz Fassaden Systeme GmbH auf Verlangen geeignete Sicherheiten, insbesondere
durch Grundstücksbelastungen, Forderungsabtretungen und Übertragung oder Verpfändung
von Gegenständen zu stellen.
Der Besteller darf die gemäß Ziffer 6 Abs. 1 und 2 in
Allein-
Der Besteller
nimmt Barzahlung auf die abgetretenen Forderungen für die Gaubatz Fassaden Systeme
GmbH in gesonderte Verwahrung und tritt diese Postscheck-
5. Versand
Der Versand erfolgt für Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, auch
dann, wenn frei Empfangsstation vereinbart wurde. Mehrkosten für Expressversand gehen
in jedem Fall zulasten des Vertragspartners. Sofern nichts anderes vereinbart ist,
bestimmen wir Transportmittel und –weg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die
schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird. Die Gefahr – einschließlich einer
Beschlagnahmung – geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer,
spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebes auf den Vertragspartner über.
Transportschäden sind spätestens 5 Tage nach Wareneingang dem Lieferanten mitzuteilen;
nach Überschreitung dieser Frist können keine Regressansprüche mehr geltend gemacht
werden. Transportschäden sind beim Empfang der Ware durch den Frachtführer auf den
Fracht-
6. Gewährleistung und Haftung
Mängelrügen sind unverzüglich – und unbeachtet kurzer
gesetzlicher Rügefristen – spätestens aber innerhalb von 14 Tagen, bei versteckten
Mängeln innerhalb längstens 6 Wochen, nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder
einer früheren Abnahme schriftlich anzuzeigen. Be-
7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware
sowie an den etwa aus ihrer Be-
Sicherungsübereignungen,
Verpfändungen und andere die Rechte der Gaubatz Fassaden Systeme GmbH gefährdende
Verfügungen sind nicht gestattet. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem
sonstigen die Vorbehaltware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt
der Besteller schon jetzt an die Gaubatz Fassaden Systeme GmbH zu deren Sicherung
in Höhe des Wertes der weiterveräußerten Ware oder des Verkaufserlöses ab, wenn dieser
den Warenwert nicht erreicht. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit
anderen Waren verkauft, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung für die Vorbehaltsware
in voller Höhe oder im Falle vorheriger Be-
9. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand; wir sind
jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Es
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Gaubatz Fassaden Systeme
GmbH
Worms, im Dezember 2011